Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

1.Dienstanbieter und Vertragspartner

 

veloziped GmbH

Große Gaß 13a

79576 Weil am Rhein

 

Telefon: +49 7621 61154

E-Mail: kontakt@veloziped.de

Web: www.veloziped.de

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE

 

Zuständige Kammer:
Registergericht Amtsgericht Freiburg i. Br. Registernummer

 

 

2. Anwendungsbereich, Definitionen

 

2.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder ein Unternehmer über die in der Filiale angebotenen Produkte oder Dienstleistungen mit uns abschließt.

 

2.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken des persönlichen, nicht gewerbs- oder berufsmässigen Gebrauchs abschließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt.

 

3. Erfüllungsort

 

Erfüllungsort ist das Einzelhandelsgeschäft des Händlers.

 

 

4. Preisänderungsvorbehalt

 

4.1 Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der vertragsgemäßen Lieferung mehr als 4 Monate, so ist der Händler berechtigt, aufgrund von Veränderungen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, und die dem Händler bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren, den vereinbarten Preis im selben Verhältnis zu verändern, in dem sich der

tatsächliche Einkaufspreis des Händlers gegenüber dem Preis erhöht, den der Händler im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte aufwenden müssen.

 

4.2 Übersteigt die Preiserhöhung den Anstieg des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland im selben Zeitraum, so steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt wird.

 

 

5. Gewährleistung

 

5.1 Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Geräte 1 Jahr, für Neuware 2 Jahre.

 

5.2 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und handelt er in dieser Eigenschaft, so gilt folgende Regelung: Mängel an neuen Waren sind unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen ein Jahr. Für gebrauchte Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

5.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und tritt der Kunde deshalb vom Vertrag zurück, haben beide Seiten die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dabei hat der Käufer, wenn er die gekaufte Sachen benutzt hat, für diese Nutzung Wertersatz zu leisten (§ 346 BGB). Um diesen Betrag vermindert sich der vom Händler zurückzuerstattende Kaufpreis.

 

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Während dieser Zeit darf der Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch verliehen werden.

 

6.2 Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist der Händler unverzüglich zu unterrichten.

 

6.3 Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder eine Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den Händler ab. Der Händler nimmt die Abtretung an. Mit der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag gehen die abgetretenen Ansprüche wieder auf den Kunden über.

 

6.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen, sowie den Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.

 

 

7. Schadenersatz und Haftung bei Nichterfüllung durch den Kunden

 

7.1 Tritt der Händler vom Vertrag zurück, weil der Kunde trotz Setzung einer Frist von mindestens 7 Werktagen die Ware nicht abgenommen hat, schuldet der Kunde 20% des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) als pauschalierten Schadenersatz, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu nachzuweisen, dass dem Händler gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

7.2 Beide Seiten haben das Recht nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein niedrigerer bzw. ein höherer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.

 

 

8. Datensicherung

 

8.1 Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Bordcomputern und Tachometern) dem Händler ein Datenträger überlassen, oder wird dem Händler der Zugriff hierauf gestattet, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass vorhandene Daten gesichert werden, so dass diese im Falle eines Datenverlustes wieder aufgespielt werden können. Unberührt hiervon wird der Händler Sorge dafür tragen, dass entsprechende Daten, sofern technisch möglich, auf ein Austausch- oder Ersatzgerät überspielt werden.

 

8.2 Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche Datenverluste auch nach Beendigung der Arbeiten für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.

 

 

9. Reparaturen

 

9.1 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht eingehalten, so hat der Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten.

 

9.2 Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes erfolgt regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muss – etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins – die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in geeigneter Weise dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.

 

9.3 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem vereinbarten Abholtermin oder nach einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der Mahnung, so haftet der Händler danach für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

 

 

10. Auftragserteilung / Vertragsschluss für Dienstleistungen unserer Werkstatt

 

10.1 veloziped (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an E-Bikes, Zweirädern und/oder Anhängern einschließlich den Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor.

 

10.2 Der Werkstattauftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Kunden beauftragten Werkstattarbeiten zustande.

 

10.3 Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattarbeiten soweit möglich auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.

 

10.4 Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins in Form eines Abholscheins.

 

10.5 Der Werkstattauftrag ermächtigt veloziped, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

 

11. Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag

 

11.1 Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt veloziped im Auftragsschein unverbindlich die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. veloziped darf im Rahmen eines Reparaturauftrages, basierend auf diesen unverbindlichen Kostenvoranschlag, ohne telefonische Rücksprache, preislich bis zu 10% von diesem Kostenvoranschlag abweichen.

 

11.2 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. veloziped ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.

 

11.3 Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des § 11 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des Werkstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

11.4 Preisangaben im Auftragsschein sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

12. Fertigstellung

 

12.1 veloziped ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat veloziped unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

 

12.2  Hält veloziped bei Werkstattaufträgen, welche die Instandsetzung eines Zweirades zum Gegenstand haben, einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat veloziped nach seiner Wahl dem Auftraggeber entweder ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Werkstattauftrages unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. veloziped ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Vorstehendes gilt vorbehaltlich der Regelungen in § 20 und 21 (Haftung).

 

12.3 Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann die veloziped GmbH nach ihrer Wahl statt der Überlassung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Auftraggebers ersetzen.

 

12.4  Wenn veloziped einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. veloziped ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

 

 

13. Abnahme / Annahmeverzug

 

13.1 Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Kunden im Betrieb der veloziped GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist veloziped berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

13.2 Der Kunde kommt insbesondere in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der veloziped ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

 

13.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

13.4 Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann veloziped die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach Ermessen von veloziped auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass veloziped überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

 

14. Berechnung des Auftrages

 

14.1 In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

 

14.2 Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche vom Kunden beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.

 

14.3 Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

14.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens veloziped GmbH, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Kunden, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

 

15. Zahlungsbedingungen

 

15.1 Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten.

 

15.2 Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt der veloziped GmbH vorbehalten. Gegen Ansprüche der veloziped GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.

 

15.3 Der Werklohn ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

 

15.4 Die veloziped GmbH ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.

 

 

16. Erweitertes Pfandrecht

Der veloziped GmbH steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

 

17. Mängel

 

17.1 Mängel der Werkstattarbeit sollen der veloziped GmbH unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.

 

17.2 Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei der veloziped GmbH

geltend zu machen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum von veloziped.

17.3 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

 

17.4 Wenn veloziped schuldhaft die Mängelbeseitigung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Umfang von § 12 Ziffer 2. Bei

gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von § 12 Ziffer 3 entsprechende Anwendung.

 

17.5 Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten. Die Regelungen der § 19, 20 und 21 der AGB bleiben unberührt.

 

 

18. Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen

 

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Regelungen zu Garantie und Gewährleistung gelten ausdrücklich nicht bei provisorischen/behelfsmäßigen Reparaturen und Instandsetzungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, sowie im Fall des Fremdteileinbaus. veloziped übernimmt in diesen Fällen keine Haftung, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die der Kunde durch die nicht nach den üblichen Wertmaßstäben erfolgte Reparatur oder die eventuelle Mangelhaftigkeit der Fremdteile oder deren Einbau erleidet. Eine Haftung nach § 19 und 20 der AGB bleibt hiervon unberührt.

 

 

19. Haftung

 

19.1 Die veloziped GmbH haftet für einen von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet veloziped nur:

a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b)  bei Verletzungwesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen,deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

19.2 Die veloziped GmbH haftet, soweit ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von veloziped in Verwahrung genommen sind.

 

19.3 Unabhängig von einem Verschulden von veloziped bleibt eine etwaige Haftung von veloziped bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. veloziped hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

19.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den veloziped aufkommen soll, unverzüglich veloziped anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

19.5 Für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachten Schaden haftet der Auftraggeber nicht, wenn er den Schaden nicht zu vertreten hat.

 

 

20. Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von veloziped

 

Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von veloziped für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 19 Ziffer 19.1 a) der AGB bleibt davon unberührt.

 

 

21. Verjährung

 

21.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Werkstattarbeit beträgt ein Jahr ab Abnahme (Versendung) des Auftragsgegenstandes.

21.2 Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

21.3 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes sowie § 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

 

 

22. Eigentumsvorbehalt

 

Soweit von veloziped eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält veloziped das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat veloziped unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die der veloziped GmbH gehörenden Waren erfolgen.

 

23. Schlussbestimmungen

 

23.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen und handeln diese in dieser Eigenschaft ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz der veloziped GmbH, Amtsgericht Lörrach. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

23.2 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so bedürfen Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der Vertragsverhandlungen oder bis zum Vertragsschluss getroffen werden oder getroffen worden sein sollen, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen werden hiervon nicht berührt.

 

23.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.

 

23.4 Daten des Kunden darf der Händler in gesetzlich zulässigem Umfang speichern und nutzen. Dieser Hinweis gilt als Benachrichtigung im Sinne von § 33 Bundesdatenschutzgesetz.